Ausnahmeverordnung für Lang-Lkw des Typ 1 überdenken

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Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, den Anteil des Schienengüterverkehrs bis 2030 auf mindestens 25 Prozent zu steigern. Um dieses Vorhaben zu verwirklichen, sollen mehr Transporte von der Straße auf die umwelt- und klimafreundlichere Schiene verlagert werden. Allerdings steht ausgerechnet die Zulassung von Lang-Lkw des Typ 1 („verlängerter Sattelauflieger“) dieser Zielsetzung im Weg. Der Einsatz dieser Fahrzeuge führt dazu, dass Unternehmen ihre Transporte von der Schiene zurück auf die Straße verlagern, was der angestrebten Verlagerung entgegenwirkt.

Lang-Lkw: Mehr Ladung und niedrigere Kosten gefährden Schienenverkehr

Der Einsatz von Lang-Lkw hat den Vorteil, dass Unternehmen größere Ladungen transportieren können, ohne ihre Betriebskosten signifikant zu erhöhen. Dies führt zu einer Kostenreduzierung im Straßentransport und verleitet Unternehmen, ihre Transporte von der Schiene zurück auf die Straße zu verlagern. Dies steht jedoch im Widerspruch zur verkehrspolitischen Zielsetzung der Bundesregierung, den Anteil des Schienengüterverkehrs bis 2030 auf mindestens 25 Prozent zu erhöhen.

Die Unvereinbarkeit von Lang-Lkw des Typ 1 mit dem Kombinierten Verkehr stellt eine Herausforderung für die Verkehrspolitik dar. Der Kombinierte Verkehr ermöglicht es, Transporte effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten, indem Ladeeinheiten auf die Schiene verlagert werden. Allerdings sind Lang-Lkw des Typ 1 aufgrund ihrer Überlänge nicht für den Transport von Ladeeinheiten zum Umschlagbahnhof geeignet, was die Verlagerung von Transporten auf die Schiene erschwert. Es ist wichtig, Lösungen zu finden, um den Kombinierten Verkehr weiter zu fördern und die Verwendung von Lang-Lkw zu optimieren.

Lang-Lkw des Typ 1 sind aufgrund ihrer Überlänge nicht für den Kombinierten Verkehr geeignet. Um sie KV-fähig zu machen, müssten sie in einer speziellen Variante konstruiert werden, was jedoch mit hohen Zusatzkosten verbunden ist. Die reduzierte Innenraumhöhe des verlängerten Sattelanhängers führt dazu, dass das Transportvolumen geringer ausfällt als bei einem herkömmlichen KV-fähigen Sattelauflieger mit Standardlänge. Zudem können diese speziellen Lang-Lkw nicht in die gängigen Doppeltaschenwagen des Schienengüterverkehrs verladen werden.

Dank der einheitlichen Länge von 13,60 Metern bei herkömmlichen Sattelanhängern ist deren Einsatz im kombinierten Verkehr Straße-Schiene problemlos möglich. Eine Zulassung von verlängerten Sattelaufhängern würde den Wert vieler Eisenbahnwagen mindern und die Standardisierung im kombinierten Verkehr gefährden.

Um das Ziel der Verlagerung von Transporten auf die Schiene zu erreichen und den Kombinierten Verkehr weiter zu fördern, empfiehlt es sich, die Zulassung von Lang-Lkw des Typs 1 schrittweise zu beenden. Stattdessen sollten die verbleibenden Lang-Lkw-Typen so gestaltet werden, dass sie für den Kombinierten Verkehr geeignet sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass bisher nur eine Ladeeinheit im Kombinierten Verkehr erlaubt ist, obwohl die meisten Lang-Lkw-Typen problemlos mehrere Ladeeinheiten befördern können.

Die Verlängerung der Zulassung von Gigalinern für weitere Jahre wäre ein Schritt in die falsche Richtung und würde den Zielen der Verkehrspolitik widersprechen. Stattdessen sollten gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um den Kombinierten Verkehr zu stärken und den Einsatz von Lang-Lkw zu verbessern. Nur durch diese Maßnahmen kann eine nachhaltige und effiziente Verkehrswende erreicht werden, die den Anforderungen an Umwelt- und Klimaschutz gerecht wird.

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